Mobilität braucht Sicherheit
 
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Wie nütze ich die Grüne Karte?
Die Grüne Karte (Internationale Versicherungskarte) dient im Ausland als Nachweis, dass für das Fahrzeug eine Haftpflicht-Versicherung besteht. Die Grüne Karte wird direkt mit dem Versicherungsschein zugesandt.
Wir empfehlen Ihnen, die Grüne Karte bei Reisen ins Ausland stets mitzuführen, denn
  • Auch wenn Sie die Grüne Karte nicht in allen Ländern zur Einreise oder bei einem Unfall benötigen, ist es ratsam, sie immer dabei zu haben. Sie enthält alle wichtigen Daten, die man bei einem Unfall notieren muss, und außerdem wichtige Adressen für die Schadenregulierung. Die Abwicklung eines Schadens wird dadurch erheblich vereinfacht.
  • Vergessen Sie Ihre Grüne Karte, kann es vorkommen, dass Sie – je nach Land - an der entsprechenden Landesgrenze eine kostenpflichtige "Grenzpolice" lösen müssen.
Die Grüne Karte gilt für folgende Länder:
Albanien, Andorra, Belgien, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland (einschl. Nordirland), Island, Israel, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Marokko, Mazedonien, die Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, die Schweiz, Serbien und Montenegro, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei (einschl. asiatischer Teil), Ukraine, Ungarn, Weißrussland sowie Zypern.
Was muss ich bei einem Saison-Kennzeichen beachten?
Für Fahrzeuge, die nicht das ganze Jahr betrieben werden, besteht die Möglichkeit, ein Saison-Kennzeichen zu beantragen. Das Fahrzeug, sei es ein Motorrad, ein Cabrio oder ein Oldtimer, ist mit diesem Kennzeichen nur einige Monate im Jahr angemeldet. Damit spart man sich Zeit und Geld.
Bitte beachten Sie folgende Hinweise, wenn Sie ein Fahrzeug mit einem Saisonkennzeichen anmelden:
  • Der Saisonzeitraum muss mindestens 2 Monate betragen und darf 11 Monate nicht übersteigen.
  • Eine Höherstufung in der Schadenfreiheitsklasse bei einem schadenfreien Verlauf Ihres Vertrags kann nur erfolgen, wenn die Saisonlaufzeit mindestens 6 Monate beträgt.
  • Außerhalb des Saisonzeitraumes gewähren wir Ihnen Versicherungsschutz im Rahmen der Ruheversicherung für die Kfz-Haftpflicht-Versicherung und für die Teilkaskoversicherung.
Allgemeine Hinweise:
  • Ihr Fahrzeug muss während des gesamten Zeitraumes der Ruheversicherung in einer Garage/Tiefgarage oder in einem umfriedeten Abstellplatz abgestellt werden.
  • Für Fahrten zur Abmeldung oder Wiederanmeldung bei der Zulassungsstelle haben Sie natürlich Versicherungsschutz. Gleiches gilt auch für Fahrten zur Durchführung der Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder Abgasuntersuchung.
Wann beginnt mein Versicherungsschutz?
Ihr Versicherungsschutz beginnt grundsätzlich mit der Zahlung des ersten Beitrags.
Vorläufiger Versicherungsschutz: Damit Sie aber schon ab Zulassung Ihres Fahrzeugs den notwendigen Versicherungsschutz erhalten, wird eine "vorläufige Deckung" gewährt.
In der Kfz-Haftpflicht-Versicherung und für den Schutzbrief genügt dafür die Deckungskarte (Versicherungsbestätigungskarte), die bei der Zulassungsbehörde vorgelegt werden muss. Für die Voll- oder Teilkaskoversicherung beginnt Ihr Versicherungsschutz ab Zugang Ihres Antrags bei uns, frühestens ab Zulassung des Fahrzeugs.
Die vorläufige Deckung endet, sobald Sie den Versicherungsschein erhalten und den Erstbeitrag bezahlt haben. Sie tritt rückwirkend außer Kraft, wenn wir den Antrag unverändert angenommen haben, Sie den Erstbeitrag aber nicht innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Widerrufsfrist an uns bezahlen und Sie die Verspätung zu vertreten haben. Die vorläufige Deckung endet auch, wenn wir Sie mit einer Frist von einer Woche kündigen. Üben Sie Ihr Widerrufsrecht aus, endet die vorläufige Deckung gleichfalls rückwirkend.
Was benötige ich zur Pkw-Zulassung?
Unterscheiden Sie hier, ob es sich um eine Zulassung eines Neufahrzeuges oder Zulassung bei einem Halterwechsel handelt.
Zulassung eines Neufahrzeugs:
  • Doppelkarte/Deckungskarte Ihrer Kfz-Versicherung
  • Personalausweis oder Reisepass*
  • Fahrzeugbrief bzw. Zulassungsbescheinigung Teil II
Zulassung bei Halterwechsel:
  • Doppelkarte/Deckungskarte Ihrer Kfz-Versicherung
  • Personalausweis oder Reisepass*
  • Fahrzeugbrief bzw. Zulassungsbescheinigung Teil II
  • Fahrzeugschein bzw. Zulassungsbescheinigung Teil I oder Abmeldebescheinigung
  • Bescheinigung über gültige Haupt- (HU) und Abgasuntersuchung (AU)
  • Bisherige Kfz-Schilder**
* Sofern die Zulassung nicht durch den Fahrzeughalter erfolgt, benötigt die Person, die das Fahrzeug zulässt, den Personalausweis bzw. Reisepass sowie eine Vollmacht des Fahrzeughalters.
** Gilt bei der Zulassung für stillgelegte Fahrzeuge aus dem gleichen Zulassungsbezirk sowie für alle stillgelegten und zugelassenen Fahrzeuge aus einem anderen Zulassungsbezirk.
Wie versichere ich einen Zweitwagen?
Schließen Sie zum ersten Mal für Ihren Zweitwagen eine Kfz-Versicherung ab und ist hierfür kein bestehender Schadenfreiheitsrabatt verwendbar, bestehen folgende Möglichkeiten der Einstufung Ihres Vertrages.
Voraussetzung ist, dass Ihr Zweitfahrzeug auf Sie zugelassen ist oder auf:
  • Ihren Ehepartner bzw. in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner
  • Den Sicherungsgeber (bei geleasten oder finanzierten Fahrzeugen)
  • Ein behindertes Elternteil oder gegebenenfalls auf ein behindertes Kind
 
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